Firmen-Event im Streetdoof Style Toker Catering Osnabrück

AGBS- Lieferungs- und Leistungsbedingungen

I. Allgemeines 

1. Diese Bedingungen gelten für die Lieferungen und Leistungen der Toker Catering an Unternehmen und gewerbliche Kunden. Auf Leistungsbeziehungen mit Verbrauchern finden die Bedingungen keine Anwendung. Den Unternehmern stehen öffentlichrechtliche Sondervermögen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gleich.

2. Die Lieferungen und Leistungen von Toker Catering erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Einbeziehung von vorformulierten Geschäftsbedingungen und insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil.

3. Die Angebote von Toker Catering sind freibleibend. Der Vertrag kommt ausschließlich nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, wenn und soweit sie nicht nur unerheblichen Einfluss auf den Lieferungs- und Leistungsumfang haben.

II.Lieferungen und Leistungen

1. Der Umfang der von Toker Catering  zu erbringenden Lieferung und Leistungen wird durch die Auftragsbestätigung abschließend bestimmt. Maßstab für die Leistung ist die vom Vertragspartner benannte Personenzahl für die Veranstaltung im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Nachträgliche Änderungen der Personenzahl führen nur dann zu einer Änderung der Leistungspflichten von Toker Catering, wenn Toker Catering der Änderung schriftlich zustimmt. Änderungen der Personenzahl werden in der Regel bis 10 Tage vor dem Event akzeptiert.

2. Toker Catering ist berechtigt, Änderungen beim Lieferungs- und Leistungsumfang einseitig vorzunehmen, soweit dies dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Vertragspartners entspricht und die ursprünglich in Aussicht genommene Lieferung oder Leistung mit unvorhergesehenen Schwierigkeiten verbunden ist. Eine solche Leistungsänderung berechtigt nicht zur Kürzung der Gegenleistung.

3. Der Vertragspartner wird auf seine Kosten Wasser und Energie bereitstellen. Entsteht Toker Catering durch Wasser- oder Energieversorgung weiterer Aufwand, so ist der Vertragspartner zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Diese Bestimmung gilt ausschließlich bei der Erbringung von Leistungen außerhalb der Geschäftsräume von Toker Catering. Die Abfallentsorgung erfolgt durch Toker Catering.

 4. Die Anlieferung und Abholung der zur Verfügung gestellten Güter und Gegenstände erfolgt zu ebener Erde. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für einen angemessenen Zeitraum vor, während und nach einer Veranstaltung eine geeignete Fläche für die Lagerung des Equipments und der sonstigen Güter und Gegenstände bereitzustellen.

5. Die Gefahr von Verlust, Bruch oder sonstiger Beschädigung des angelieferten Equipments und der sonstigen Güter und Gegenstände geht mit Anlieferung auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch für Equipment, Güter und Gegenstände, die nicht im Eigentum von Toker Catering (Mietgegenstände). Berechnet wird in diesen Fällen der Wiederbeschaffungspreis als Selbstkostenpreis ohne Abzug Neu für Alt.

6. Stornierung von Bestellungen können bis 12 Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei durchgeführt werden. Ab 12 Wochen vor der Veranstaltung müssen 35% vom Angebotspreis bezahlt werden. Ab drei Wochen vor der Veranstaltung werden 65% des Angebotspreises fällig. Zehn Tage vor der Veranstaltung werden 85 % fällig und zwei Tage vor der Veranstaltung werden 100 % des Angebotspreises fällig.

6.b. Wenn es zu einer Veränderung der Corona Situation kommt und eine Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht mehr möglich ist können Veranstaltungen bis 10 Tage vor dem Veranstaltungstag ohne weitere Kosten storniert werden.

7. Sie werden von uns auf Allergene und Zusatzstoffe hingewiesen, dafür haben wir eine Liste mit allen wichtigen Informationen in unserem Büro zur Verfügung stehen. Die Haftung für Lebensmittelvergiftungen oder andere Krankheiten durch Allergene oder Zusatzstoffe, auf die der Kunde hingewiesen wurde wird dadurch ausgeschlossen.

III. Preise und Vergütungen

1. Die Preise und Vergütungen bestimmen sich nach der getroffenen Vereinbarung (Bestätigung des Angebotes). Liegt im Einzelfall keine Vereinbarung vor, so werden die üblichen Preise berechnet. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Die Forderungen von Toker Catering sind mit Rechnungserhalt fällig und zahlbar und im Falle des Verzugs mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen.

3. Toker Catering ist berechtigt, bei Auftragsannahme eine erste Anzahlung in Höhe von 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen. Toker Catering ist weiter berechtigt, bei Beginn der Leistungserbringung weitere 30 % als zweite Anzahlung in Rechnung zu stellen. Nach Abschluss der Leistungserbringung bzw. Veranstaltung wird die Abschlussrechnung erstellt.

4. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung oder Leistung von Toker Catering nicht ab oder wird der Vertrag gekündigt, so gilt Folgendes: Nach Wahl von Toker Catering – schuldet der Vertragspartner die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen oder – die Vergütung des bereits angefallenen und nachgewiesenen Aufwandes zuzüglich einer Pauschale von 25 % oder – pauschal 25 % der vereinbarten Vergütung. Soweit bereits angefallener oder nachgewiesener Aufwand berechnet wird, erhöht sich der Betrag um die gesetzliche Mehrwertsteuer auf diesen Aufwand.

IV. Ausführung der Lieferung oder Leistung

1. Toker Catering wird auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung/Auftragsbestätigung die Lieferung oder Leistung vertragsgemäß vornehmen. Im Übrigen liegt es im pflichtgemäßen Ermessen von Toker Catering, die Lieferung oder Leistung so zu gestalten, dass die von dem Vertragspartner durchgeführte Veranstaltung ihren Zweck erreicht. Zu überobligatorischen Leistungen ist Toker Catering nicht verpflichtet, wird den Vertragspartner aber im Rahmen des Zumutbaren auf für notwendig gehaltene Maßnahmen hinweisen.

2. Werden die Lieferung und Leistungen auf Anweisung des Vertragspartners an einen anderen Bestimmungsort erbracht, so trägt der Vertragspartner die dadurch ausgelösten Mehrkosten.

3. Nimmt der Vertragspartner die Lieferung und Leistung nicht oder nicht rechtzeitig an, unterlässt er eine nach Vereinbarung/Auftragsbestätigung bzw. nach allgemeinen Üblichkeiten zu erwartende Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die von Toker Catering nicht zu vertreten sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die dadurch ausgelösten Mehraufwendungen zu vergüten.

4. Toker Catering wird von der Verpflichtung der Lieferung und Leistung frei, soweit die Erfüllung durch den Eintritt unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände, die von Toker Catering nicht zu vertreten sind, ganz oder teilweise unmöglich wird. Der Vergütungsanspruch von Toker Catering bleibt bestehen. Die Bestimmungen über die Abrechnung nach Kündigung durch den Vertragspartner findet entsprechende Anwendung (III.5.).

V. Eigentumsvorbehalt

1.  Toker Catering behält sich das Eigentum an gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Toker Catering beglichen hat. Dies gilt auch, wenn die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderung von Toker Catering

2. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Vertragspartner stehen Toker Catering alle Forderungen gegen den Abnehmer des Vertragspartners in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich Verdienstspanne zu. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen und etwaigen Nebenrechte aus der Weiterveräußerung bereits hiermit an Toker Catering ab. Die Abtretung wird von Toker Catering angenommen und dient im selben Umfang zur Sicherung der Forderung wie die Vorbehaltsware selbst.

3. Toker Catering ist verpflichtet, auf Ersuchen des Vertragspartners Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.

VI. Gewährleistung und Haftung

1. Toker Catering gewährleistet, die Erbringung der Lieferung und Leistungen in vertragsgemäßem und einwandfreiem Zustand. Die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorgaben wird zugesichert.

2. Geringfügige Abweichungen und insbesondere geringfügige Mengenabweichung mindern den Vergütungsanspruch nicht, sofern der Vertragszweck erreicht wird. Im Übrigen ist der Vertragspartner bei Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit zur Minderung der Vergütung in angemessenem Umfange berechtigt.

3. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Geschäftsführern oder leitender Mitarbeiter und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

4. Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.

5. Toker Catering haftet nicht für Beschädigungen an der Pflasterung durch Speisefett.

VII. Sonstiges

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte das Regelwerk eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen 4 wirksam und die Lücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Toker Catering in Melle bei Osnabrück.

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Gerne können Sie uns über Ihre Vorhaben im Kontakformular informieren, besonders Interessant für uns ist das Datum, die Personenanzahl und eine kleine Beschreibung über Ihr anliegen. Selbstverständlich können Sie uns auch jederzeit über die Nummer 05422 7096446 anrufen oder eine Mail über die E-Mail Adresse info@tokercatering.de schreiben.

Catering Osnabrück auf einer Baustelle von Köster in Bielefeld